ADSp

13. Ablieferung

  1. Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt
    werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung.
  2. Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem
    Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen.
  3. Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit
    nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden
  4. in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen,
    eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner,

    1. in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,
    2. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung

    oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

  5. Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung
    ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die
    Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort.
  6. Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers,
    Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.