ADSp

27. Qualifiziertes Verschulden

  1. Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist

    1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
    2. durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den
      vorhersehbaren, typischen Schaden.
  2. Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen
    oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
  3. §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührt.
  4. Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu
    erweitern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen.