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21. Versicherung des Gutes

  1. Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner
    Wahl, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
  2. Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn

    1. der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
    2. der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
  3. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn

    1. der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
    2. der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
  4. Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich
    Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach
    pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
  5. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz
    eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
  6. Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die
    Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche,
    ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.