VBGL – Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,
Speditions- und Logistikunternehmer

§ 6a Gestellung des Fahrzeugs

(1) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will.

(2) Ist die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Bereitstellung des Fahrzeugs durch Fahrlässigkeit des Frachtführers verursacht, hat er dem Absender Ersatz in Höhe des typischerweise zu erwartenden Schadens zu leisten.

(3) Die Haftung wird auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.