VBGL – Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,
Speditions- und Logistikunternehmer

§ 17 Kontrollpflichten des Spediteurs

(1) Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen

  1. die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und
  2. Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung).

(2) Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.