VBGL – Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,
Speditions- und Logistikunternehmer

§ 29 Beschränkung der Haftung aus Speditionsverträgen

(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt

  1. bei einem Speditionsvertrag nach diesen Bedingungen, der die Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließt, durchgängig auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm;
  2. bei einem Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Nr. 1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm;
  3. in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 1 Nr. 2 haftet der Spediteur bei einer Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung nicht, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer oder Explosionen an Bord des Schiffes entstanden ist, und die Maßnahme nicht überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurde (§ 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

    (2) Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

    (3) Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schadenfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut haftet der Spediteur der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall.

    (4) Die Haftung des Spediteurs ist, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.