VBGL – Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,
Speditions- und Logistikunternehmer

§ 30 Haftung bei verfügter Lagerung

(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt

  1. bei Güterschäden auf € 5 je kg Rohgewicht der Sendung, höchstens € 100.000 je Schadensfall,
  2. bei Schäden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (§ 24 Abs. 6) auf € 25.000, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.

(2) Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf € 25.000 je Schadenfall.

(3) Die Haftung des Spediteurs ist, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 1 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.