VBGL – Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,
Speditions- und Logistikunternehmer

§ 31 Haftung bei logistischen Dienstleistungen

(1) Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes), gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB mit der Maßgabe, dass Schadenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Schadensfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten mindestens fahrlässig herbeigeführt worden ist.

(2) Der Auftragnehmer haftet für Güterschäden bis zu einer Höhe von € 1 Mio. je Schadensfall.

(3) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer mit einem Betrag von € 20.000 je Schadenfall. Bei mehr als vier Schadenfällen, die die gleiche Ursache (z.B. Montagefehler) haben oder die Herstellung/Lieferung von Gütern betreffen, die mit dem gleichen Mangel behaftet sind (Serienschaden), auf € 100.000, unabhängig von der Zahl der Schadenfälle.

(4) Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer. Sie gelten nicht für Personenschäden.