VBGL – Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,
Speditions- und Logistikunternehmer

§ 36 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Unternehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.

(2) Der Unternehmer darf ein Pfandrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedingungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch ausgeübt werden, wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers gefährdet.

(3) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.

(4) Ist der Auftraggeber in Verzug, so kann der Unternehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.

(5) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Unternehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.